Geschäftsbedingungen

WÜRTH ADDITIVE GROUP INC. ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

SÄMTLICHE VON DER WÜRTH ADDITIVE GROUP INC. („LIEFERANT“) VERKAUFTE WAREN UND/ODER ERBRACHTE DIENSTLEISTUNGEN („PRODUKTE“) UNTERLIEGEN DEN ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN DER [WÜRTH-UNTERNEHMEN] IN DER ZUM ZEITPUNKT DIESES VERTRAGES GÜLTIGEN FASSUNG („ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN“), DIE UNTER https://www.wurthindustry.com/en/wina/solutions/3d_printing/industrial_3d_printing.php ABGERUFEN WERDEN KANN.

DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN WERDEN DURCH DIESEN VERWEIS VERTRAGSBESTANDTEIL. SIE ERSETZEN ETWAIGE NEBENABREDEN SOWIE ENTGEGENSTEHENDE BESTIMMUNGEN IN BESTELLUNGEN ODER ANDERWEITIGEN SCHRIFTSTÜCKEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN BEZÜGLICH PRODUKTEN, UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE DERZEIT IN KRAFT SIND ODER SPÄTER ERSTELLT WERDEN.

WEITERE AUSFERTIGUNGEN DER ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN KÖNNEN VOM BESTELLER BEIM LIEFERANTEN ANGEFORDERT WERDEN.

MIT DER BESTELLUNG VON PRODUKTEN DES LIEFERANTEN ERKLÄRT DER BESTELLER, DASS ER DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN GELESEN UND ZUR KENNTNIS GENOMMEN HAT UND VORBEHALTLOS IN DIESE EINWILLIGT.

WÜRTH ADDITIVE GROUP INC. ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

DIESE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN GELTEN FÜR ALLE VON DER WÜRTH ADDITIVE GROUP INC. UND DEREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN („LIEFERANT“) VERKAUFTEN WAREN UND/ODER ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN („PRODUKTE“) UND SIND BESTANDTEIL ALLER ANGEBOTE, AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN ODER SONSTIGEN VOM LIEFERANTEN ERSTELLTEN DOKUMENTE. MIT DER BESTELLUNG VON PRODUKTEN DES LIEFERANTEN ERKLÄRT DER BESTELLER (WIE IN ABSATZ 1 DEFINIERT), DASS ER DIESE ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN GELESEN UND ZUR KENNTNIS GENOMMEN HAT UND VORBEHALTLOS IN DIESE EINWILLIGT.

1. Angebot; Annahme; ausschließliche Vertragsbedingungen. Das Angebot oder eine andere vom Lieferanten erstellte schriftliche Offerte zusammen mit diesen

Geschäftsbedingungen („Angebot“) bildet das Angebot des Lieferanten an den in diesem genannten Besteller („Besteller“) über den Verkauf der im Angebot genannten Produkte und den Abschluss des im Angebot dargelegten Vertrages. Das Angebot stellt die vollständige und ausschließliche Willenserklärung in Bezug auf den Gegenstand dar. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Besteller das Angebot annimmt („Vertrag“). Der Besteller kann das Angebot entweder (a) durch eine schriftliche Bestätigung oder (b) durch Erteilung einer Bestellung oder Erstellung eines anderen Dokuments über den Kauf der Produkte („Bestellung“) gegenüber dem Lieferanten annehmen.

Die Annahme ist ausdrücklich auf diese Geschäftsbedingungen und die ausdrücklich auf der Vorderseite des Angebotes genannten Bedingungen beschränkt. Etwaige Bedingungen, welche auf eine Änderung, einen Ersatz, eine Ergänzung oder anderweitige Abwandlung des Angebotes abzielen, sind – unabhängig davon, ob sie in der Bestellung des Bestellers oder an anderer Stelle enthalten sind – für den Lieferanten nicht bindend und gelten als abgelehnt und durch das Angebot ersetzt. Soweit der Lieferant den Geschäftsbedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widerspricht und ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in der Bestellung des Bestellers oder an anderer Stelle, gelten die Lieferung der Produkte durch den Lieferanten, die Aufnahme der Leistungserbringung sowie anderweitiges Verhalten zur Förderung der Lieferung der Produkte durch den Lieferanten an den Besteller als Annahme der Bedingungen des Bestellers. Wird im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben, gilt dieses für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen nach ihrer Erstellung durch den Lieferanten. Wird ein Angebot nicht wie oben beschrieben erstellt, so stellt die Auftragsbestätigung oder eine anderweitige schriftliche Bestätigung des Lieferanten zusammen mit diesen Geschäftsbedingungen die vollständige und ausschließliche Erklärung des hier beschriebenen Vertrages dar.

2. Hilfestellung bei der Bestellung. Gegebenenfalls kann der Besteller Hilfestellung bei der Bestellung anfordern und der Lieferant diese anbieten, unter anderem in Form von Beratung, Empfehlungen und/oder sonstigen Anregungen (hier an einigen Stellen als „technische Vorschläge“ bezeichnet) bezüglich Verwendung und Eignung bestimmter Produkte. Der Besteller nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass derartige Beratungen, Empfehlungen und/oder sonstige Anregungen des Lieferanten in Bezug auf die Produkte keine diesbezüglichen Garantien darstellen. Der Lieferant lehnt die Übernahme derartiger Garantien ab, und der Besteller übernimmt auf eigene Gefahr die volle Verantwortung für die Annahme und/oder Befolgung derartiger Beratungen, Empfehlungen und/oder sonstiger Anregungen.

3. Anpassungen. Der Lieferant behält sich vor, bei Änderungen von Spezifikationen, Terminen oder anderen Anforderungen für die vom Vertrag erfassten Produkte und Arbeitsumfänge sowie Produktmengen als Voraussetzung hierfür die vertraglichen Preise und Lieferbedingungen anzupassen.

4. Versand und Lieferung. Der Verkauf von Produkten erfolgt grundsätzlich FCA (frei Frachtführer) Werk des Lieferanten, es sei denn, im Angebot wurde ausdrücklich etwas anderes angegeben oder der Hersteller der Produkte sieht abweichende Versandbedingungen vor. Ist im Angebot ausdrücklich angegeben,

dass der Verkauf der Produkte anderen Bedingungen als FCA Werk des Lieferanten unterliegen, erfolgen alle Sendungen und Lieferungen des Lieferanten nach dessen Ermessen auf die von ihm festgelegte Art und Weise und durch das von ihm bestimmte Transportunternehmen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Die Verantwortung des Lieferanten endet mit der Übergabe an ein Transportunternehmen bzw. die Entgegennahme der Produkte durch denselben, wobei der Besteller das gesamte Verlustrisiko für die Produkte trägt. Versand und Lieferung von Produkten unterliegen der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Bestellung sowie der vom Lieferanten nach eigenem Ermessen bestimmten Lieferzeiten.

Kosten für Premiumversand und/oder damit verbundene Auslagen, die zur Erfüllung der vom Besteller vorgezogenen Liefertermine erforderlich sind, gehen zu Lasten des Bestellers. Lieferungen der vom Besteller erteilten Bestellungen können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferanten geändert, aufgeschoben oder storniert werden, wobei der Lieferant seine Zustimmung an die Haftungsübernahme oder Zahlung durch den Besteller knüpfen kann betreffend (a) die Kosten aller abgeschlossenen Arbeiten zu dem im Angebot genannten Preis für die bestellte Ware, (b) einen Betrag in Höhe der Kosten für in Arbeit befindliche Gewerke (unter anderem angefallene Lohn- und Materialkosten), (c) Beträge, für die der Lieferant aufgrund von Verbindlichkeiten gegenüber seinen Zulieferern und/oder Unterauftragnehmern haftet oder für die er nach eigenem Ermessen die Haftung übernimmt, und (d) sonstige Verluste, Kosten oder Aufwendungen des Lieferanten infolge einer solchen Änderung, Verschiebung oder Stornierung. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, überschüssige Warenbestände zu lagern, unabhängig davon, ob diese Bestände als Reserve-, Bank-, Sicherheitsbestände oder anderweitig ausgewiesen sind.

5. Zahlungsbedingungen. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der Rechnung des Lieferanten in US-Währung fällig und zahlbar, wobei die Zahlung ungeachtet der ansonsten geltenden internen Zahlungspraktiken des Bestellers spätestens am Fälligkeitsdatum zu erfolgen hat. Wird eine dem Lieferanten geschuldete Zahlung nicht bei Fälligkeit geleistet, (i) ist der dem Lieferanten geschuldete Betrag für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Zahlung mit 18 % pro Jahr (1,5 % pro Monat) oder dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz zu verzinsen, je nachdem, welcher Zinsbetrag höher ist, (ii) haftet der Besteller für alle Kosten, die dem Lieferanten bei der Eintreibung aller vom Besteller geschuldeten Beträge entstehen (unter anderem Anwaltskosten), (iii) ist der Lieferant unter Würdigung der gegebenen Umstände berechtigt, die Produkte zurückzunehmen und auf Kosten des Bestellers einzulagern oder sie zu veräußern, und (iv) ist der Lieferant berechtigt, andere Rechtsmittel auszuüben oder in Anspruch zu nehmen, die ihm nach diesem Vertrag, geltendem Recht oder Billigkeit zustehen. Kreditverlängerungen und Produktlieferungen unterliegen der Zustimmung des Lieferanten. Verstößt der Besteller gegen seine Vertragspflichten (unter anderem gegen die in diesem Vertrag festgelegten Zahlungsbedingungen) oder hält er seine Verhältnisse nach billigem Ermessen aus irgendeinem Grund für ungesichert, so kann der Lieferant ohne Vorankündigung die Lieferung von Produkten aussetzen, alle dem Besteller bereitgestellten Kredite kündigen oder die Kreditbedingungen ändern, die sofortige Fälligkeit und vollumfängliche Zahlbarkeit aller ausstehenden Rechnungen verlangen und weitere Kreditvorschüsse ablehnen. Die Zahlung gilt erst dann als beim Lieferanten eingegangen, wenn diesem die entsprechenden Beträge endgültig gutgeschrieben wurden. Dem Besteller ist es untersagt, fällige oder fällig werdende Rechnungsbeträge des Lieferanten oder dessen Tochtergesellschaften mit anderen fälligen oder fällig werdenden Beträgen des Lieferanten oder dessen Tochtergesellschaften zu verrechnen oder anderweitig zu belasten, zurückzubuchen oder zu saldieren.

6. Preise. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, verstehen sich die Preise für die Produkte ohne Lager-, Bearbeitungs-, Fracht-, Verpackungs- oder Transportkosten und ohne geltende Bundes-, Landes-, Kommunal- oder ausländische Zölle oder Steuern. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Produktpreise zu erhöhen, wenn sich die Kosten für Rohstoffe oder Komponenten oder anderweitige Kosten oder Aufwendungen nach dem Datum des Angebotes erhöhen. Der Preis für vom Lieferanten verkaufte Produkte, bei denen es sich um von Dritten hergestellte Fertigerzeugnisse handelt, entspricht dem zum Zeitpunkt der Lieferung an den Besteller geltenden Preis des Lieferanten. Preisnachlässe sind ausgeschlossen, es sei denn, sie sind im Angebot festgelegt; der Lieferant gibt keinerlei Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf Preise ab.

7. Auslegung. Der Lieferant haftet nicht für Auslegung oder Herstellung der Produkte und übernimmt keine Gewährleistung, Schadloshaltung oder sonstige Haftung oder Verpflichtung für tatsächliche oder angebliche Mängel, Qualitätsprobleme, Verletzung von Immaterialgüterrechten oder sonstige Abweichungen in Bezug auf die Produkte, soweit diese mit der Auslegung, der Herstellung und/oder den Spezifikationen der Produkte zusammenhängen oder daraus resultieren.

8. Gewährleistung.

9. Beiderseitige Gewährleistung. Die Parteien versichern sich gegenseitig, dass sie (i) rechtsgültige juristische Personen sind, die nach dem Recht des Staates, in dem sie gegründet oder errichtet wurden, ordnungsgemäß organisiert sind, rechtsgültig existieren und angesehen sind und (ii) vollumfänglich ermächtigt und befugt sind, den Vertrag abzuschließen und ihre entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, ohne dass eine zusätzliche Verzichtserklärung, Zustimmung oder Erlaubnis einer Person oder eines Rechtsträgers erforderlich ist.

10. A. Gewährleistungsausschluss des Lieferanten. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für die vom Produkthersteller bereitgestellten Geräte, Dienstleistungen und Informationen. Bietet der Produkthersteller dem Besteller eine Gewährleistung an, so besteht die diesbezügliche Pflicht des Lieferanten lediglich darin, auf Wunsch bei der Koordinierung der Vorlage von Dokumenten/Informationen zwischen dem Produkthersteller und dem Besteller mitzuwirken. Der Lieferant unterstützt Besteller mit der gebotenen Sorgfalt bei der Beschaffung von Finanzmitteln und der damit verbundenen Abwicklung, Würth übernimmt jedoch keine Gewähr für die Finanzierung und garantiert nicht, dass Bestellern eine Finanzierung zugesagt wird. Falls Würth bei der Finanzierung der Produkte behilflich ist oder diese zur Verfügung stellt, geht Würth bei der Abwicklung und Unterstützung bei der Beschaffung der Finanzierung mit angemessener Sorgfalt vor, übernimmt jedoch keine Gewähr für die Finanzierung und garantiert nicht, dass diese zugesagt wird.

DIE VORSTEHEND DARGELEGTEN GEWÄHRLEISTUNGEN UND RECHTSMITTEL SIND EXKLUSIV UND ERSETZEN AUSDRÜCKLICH ALLE ANDEREN GEWÄHRLEISTUNGEN; DER LIEFERANT ÜBERNIMMT WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND EINE WEITERE GEWÄHR IN BEZUG AUF DIE PRODUKTE, UNTER ANDEREM ZUSICHERUNGEN HINSICHTLICH NICHTVERLETZUNG, MARKTGÄNGIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DER LIEFERANT LEHNT UNTER ANDEREM INSBESONDERE JEGLICHE HAFTUNG FÜR GEBRAUCH ODER FUNKTION DER PRODUKTE IN DER/DEN VOM BESTELLER UND/ODER DESSEN KUNDEN GEWÄHLTEN ANWENDUNG(EN) AB. DER LIEFERANT LEHNT FERNER JEGLICHE HAFTUNG FÜR PRODUKTE AB, DIE VOM BESTELLER ODER EINEM DRITTEN WEITERVERARBEITET ODER IN IRGENDEINER WEISE GEGENÜBER DEN VOM LIEFERANTEN GELIEFERTEN PRODUKTEN VERÄNDERT WERDEN ODER DIE INFOLGE VON MISSBRÄUCHLICHER VERWENDUNG, UNFÄLLEN, FAHRLÄSSIGKEIT ODER UNSACHGEMÄSSER INSTALLATION, ABWANDLUNG ODER REPARATUR SEITENS DES BESTELLERS ODER DRITTER SCHADEN NEHMEN ODER VERURSACHEN.

1. Zusicherungen des Bestellers. Der Besteller versichert und gewährleistet, (i) dass er gegen keine für ihn geltende Vereinbarung verstoßen oder Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Gerichtsbeschlüsse oder behördliche Vorschriften („Gesetze“) ("Gesetze") sowie Rechte Dritter verletzen wird und ebenso den Lieferanten nicht hierzu veranlassen wird, und (ii) dass er zahlungsfähig und in der Lage ist, seinen Verbindlichkeiten sowie seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bei Fälligkeit nachzukommen. Der Besteller versichert, dass er Eigentümer der in Bezug auf Arbeitsergebnisse aus den Produkten erforderlichen Rechten ist und/oder ihm diese Rechte von einem Dritten eingeräumt wurden, ohne dass ein Verstoß gegen Immaterialgüterrechte vorliegt.

2. Retouren. Retournierte Produkte werden grundsätzlich nicht angenommen, es sei denn, ein befugter Vertreter des Lieferanten stellt zunächst eine gültige Rücksendegenehmigung für diese Produkte aus und die Retoure wird gemäß den Anweisungen des Lieferanten versandt. Retouren, die ohne eine vom Lieferanten ausgestellte gültige Rücksendegenehmigung eingehen, werden nach dem Ermessen des Lieferanten

(a) unverzüglich auf Kosten des Bestellers an diesen zurückgesandt oder

(b) zehn (10) Tage nach Benachrichtigung des Bestellers auf dessen alleinige Kosten entsorgt. Der Besteller haftet für sämtliche Schäden an retournierten Produkten, die durch unsachgemäße Verpackung oder Handhabung der Produkte entstehen.

3. Beendigung. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von sechs (6) Monaten durch schriftliche Mitteilung an den Besteller zu kündigen. Weder der Besteller noch der Lieferant sind berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, es sei denn, die jeweils andere Partei verstößt wesentlich gegen eine ihrer Vertragspflichten und dieser Verstoß wird nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach schriftlicher Mängelrüge der geschädigten Partei an die verletzende Partei oder, so lange die verletzende Partei die Behebung des Verstoßes mit Sorgfalt betreibt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums behoben. Ungeachtet vorstehender Ausführungen ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung auszusetzen oder zu kündigen, wenn (i) der Besteller eine Rechnung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Fälligkeitsdatum bezahlt oder (ii) die Vertragsverletzung durch den Besteller dazu führt, dass der Lieferant gegen ein anwendbares Gesetz verstößt. Nach einer derartigen Kündigung durch eine der Parteien (a) ist der Lieferant von allen weiteren Verpflichtungen gegenüber dem Besteller entbunden (unter anderem in Bezug auf Produktion, Lieferung oder Übergang der Sendung), (b) haftet der Besteller gegenüber dem Lieferanten für die sofortige Zahlung der Beträge, die der Lieferant dem Besteller bis zu diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellt hat, (c) hat der Besteller alle Rohstoffe, Komponenten, unfertige Erzeugnisse und Fertigwaren, die der Lieferant erworben oder gekauft hat, gegen Zahlung an den Lieferanten unverzüglich abzunehmen und (d) hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich alle Ansprüche des Lieferanten und/oder dessen Unterlieferanten für nicht abgeschriebene Investitionen, die mit der Herstellung oder Lieferung der Produkte oder der Vorbereitung derselben verbunden sind, sowie alle anderen Verluste, Kosten und Aufwendungen des Lieferanten und/oder dessen Unterlieferanten infolge der Beendigung des Vertrages zu erstatten.

4. Schadloshaltung. Soweit nach geltendem Recht zulässig, hält der Besteller den Lieferanten, dessen Muttergesellschaft, Tochtergesellschaften, Rechtsnachfolger und Zessionare, Unterauftragnehmer und Anteilseigner, Mitglieder, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Direktoren, Mitarbeiter und deren jeweilige Erfüllungsgehilfen (jeweils „Freistellungsgläubiger“) auf eigene Kosten schadlos und stellt sie von sämtlichen Ansprüchen, Klagen, Forderungen, Vergleichen, Prozessen, Urteilen, Kosten, Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden und Aufwendungen (unter anderem Gerichtskosten und angemessene Anwaltsgebühren) (jeweils „Anspruch“) frei, die sich aus (i) Vertragsverletzungen durch den Besteller, (ii) der Verwendung der Produkte oder ihrer Bestandteile durch den Besteller oder dessen Kunden (unter anderem Sachschäden sowie Personenschäden mit und ohne Todesfolge), (iii) Erkrankung und Personenschäden mit und ohne Todesfolge sowie Schäden an Eigentum von Freistellungsgläubigern aufgrund des Zustandes des Eigentums oder der Arbeitsbedingungen am Standort des Bestellers ergeben, an dem der Lieferant und/oder ein Freistellungsgläubiger Dienstleistungen für den Besteller erbringt, und (iv) Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens des Bestellers ergeben. Der jeweilige Freistellungsgläubiger ist berechtigt, Ansprüche auf alleinige Kosten des Bestellers abzuwehren.

5. Geistiges Eigentum. Der Lieferant untersagt dem Besteller, die Produkte zur Herstellung von Arbeitsergebnissen zu verwenden, mit denen Immaterialgüterrechte Dritter verletzt werden (unter anderem Urheberrechte, Marken, Muster und Modelle, Patente, Ausstattung und Persönlichkeitsrecht).

Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für die mit den Produkten erzeugten Arbeitsergebnisse. Sollte das Arbeitsergebnis des Bestellers als rechtsverletzend und/oder gesetzeswidrig angesehen werden, hält der Besteller den Lieferanten von jeglichen Ansprüchen Dritter schadlos und haftet für alle (direkten und indirekten) Schäden und Kosten, die dem Lieferanten in Bezug auf solche Ansprüche entstehen.

Haftungsbeschränkung. DER BESTELLER ERKENNT AUSDRÜCKLICH AN UND BESTÄTIGT, DASS DER LIEFERANT NICHT FÜR DIE KONSTRUKTION HAFTET UND NICHT DER HERSTELLER DER PRODUKTE IST UND DASS DIE FOLGENDE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG EIN WESENTLICHER ANREIZ FÜR DEN LIEFERANTEN IST, DEN VERTRAG ZU DEN VEREINBARTEN BEDINGUNGEN (UNTER ANDEREM PRODUKTSPEZIFIKATIONEN UND/ODER PREIS) ABZUSCHLIESSEN. DAHER ÜBERSTEIGT DIE SICH AUS EINEM VERTRAG ERGEBENDE HAFTUNG DES LIEFERANTEN UNTER ANDEREM BEZÜGLICH LIEFERUNG, VERKAUF, REPARATUR, AUSTAUSCH, INSTALLATION ODER NUTZUNG EINES PRODUKTS KEINESFALLS DEN VOM BESTELLER TATSÄCHLICH ENTRICHTETEN KAUFPREIS FÜR DIE PRODUKTE, BEI DENEN MÄNGEL ODER KONFORMITÄTSABWEICHUNGEN SOWIE RESULTIERENDE VERLUSTE ODER SCHÄDEN GELTEND GEMACHT WERDEN, SEI ES AUFGRUND EINES VERTRAGES, EINER GEWÄHRLEISTUNG, AUS UNERLAUBTER HANDLUNG (UNTER ANDEREM FAHRLÄSSIGKEIT), VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG ODER ANDERWEITIG. DER LIEFERANT HAFTET KEINESFALLS FÜR BESONDERE, MITTELBARE, BEILÄUFIG ENTSTANDENE SCHÄDEN SOWIE VERSCHÄRFTEN SCHADENSERSATZ, ENTSCHÄDIGUNG MIT STRAFZWECK ODER FOLGESCHÄDEN (UNTER ANDEREM FÜR PERSONENSCHÄDEN MIT ODER OHNE TODESFOLGE, SACHSCHÄDEN, ENTGANGENE KÜNFTIGE GESCHÄFTE ODER RUFSCHÄDIGUNG, GEWINN-, NUTZUNGS- ODER EINNAHMEAUSFÄLLE UND KAPITALKOSTEN), DIE SICH AUS EINEM VERTRAG ODER EINEM PRODUKT ERGEBEN ODER DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHEN. SICH AUS EINEM VERTRAG ODER EINEM PRODUKT ERGEBENDE ODER DAMIT VERBUNDENE ANSPRÜCHE DES BESTELLERS GEGEN DEN LIEFERANTEN SIND INNERHALB VON ZWÖLF (12) MONATEN NACH DEM VERSAND ODER DER LIEFERUNG DER BETREFFENDEN PRODUKTE DURCH DEN LIEFERANTEN EINZUREICHEN, GELTEND ZU MACHEN ODER AUFRECHTZUERHALTEN, ANDERNFALLS GILT DIES ALS VERZICHT. DIE LIEFERANTENSEITIGEN HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN NACH ABSATZ 12 GELTEN UNGEACHTET DER BESTIMMUNGEN EINER HERSTELLER- ODER ANDEREN VERKÄUFERGARANTIE, DIE DEM BESTELLER GEMÄSS ABSATZ 8 ÜBERTRAGEN WURDE.

1. Beistellungen des Lieferanten. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, sind sämtliche Einrichtungen, Materialien, Komponenten, Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Matrizen, Muster, Geräte, Ausrüstungen und damit zusammenhängende Gegenstände, die bei der Herstellung von Produkten verwendet werden und dem Lieferanten gehören, vom Besteller in einwandfreiem Pflegezustand zu halten. Dem Besteller werden keine Rechte an Eigentum des Lieferanten eingeräumt; unter anderem gilt dies auch für Optionen zum Erwerb dieses Eigentums.

2. Information und Dokumentation. Der Lieferant ist lediglich dafür verantwortlich, dem Besteller die Informationen, Angaben, Warnhinweise, Schilder, Anweisungen und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ihm vom Hersteller des/der Produkte(s) bereitgestellt werden, sowie alle Unterlagen in Bezug auf (b) Versand, Handhabung, Lieferung, Verwendung und Entsorgung dieser Produkte, Inhaltsstoffe, Materialien und Komponenten und (c) alle Ein- und Ausfuhr-, Zoll-, Ursprungsregeln, steuerliche oder damit verbundene Angelegenheiten, die unter den gegebenen Umständen jeweils angemessen sind und auf die der Lieferant vom Besteller ausdrücklich schriftlich hingewiesen wird. Der Besteller erkennt ausdrücklich an, dass der Lieferant Kennzeichnungen, Schilder und sonstige Anweisungen nicht selbständig entwickelt. Der Besteller hat dem Lieferanten die Kosten für die Bereitstellung solcher Informationen, Angaben, Warnhinweise, Schilder, Anweisungen und sonstiger Unterlagen zu erstatten.

3. Gesetzmäßigkeit. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der auf die Produkte anwendbaren Bundes-, Landes- und Kommunalgesetze, Regeln, Vorschriften und Verordnungen sowie der Branchenstandards.

4. Haftungsausschluss. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, dürfen die Produkte oder Produktkomponenten keinesfalls für sicherheitskritische Anwendungen verwendet werden, und der Besteller sollte in jedem Fall seine eigenen Sachverständigen hinsichtlich der Versprödungsanfälligkeit konsultieren.

5. Urheberrechtlich geschütztes Material. Der Lieferant hat jetzt und künftig alle Rechte und Rechtsansprüche einschließlich aller Immaterialgüterrechte inne an sämtlichen Produkten und zugehörigen Materialien, unter anderem allen zugehörigen Berichten, Spezifikationen, Zeichnungen, Entwürfen, Computerprogrammen und sonstigem Sachvermögen und Immaterialgütern des Lieferanten nach dem Vertrag oder in dessen Zusammenhang („urheberrechtlich geschütztes Material“). Das vom Lieferanten nach dem Vertrag oder in dessen Zusammenhang erstellte urheberrechtlich geschützte Material gilt keinesfalls als „Auftragswerk“ im Sinne des US-Urheberrechtsgesetzes. Dem Besteller wird keine Lizenz zur Nutzung der Immaterialgüterrechte des Lieferanten eingeräumt, es sei denn, dies wird ausdrücklich in einem zwischen dem Lieferanten und dem Besteller schriftlich erstellten, separaten Lizenzvertrag vereinbart.

6. Logos und Marken. Die Verwendung von Marken, Logos oder Namen von Produkten, Veröffentlichungen sowie Werbung durch den Besteller sind ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten unzulässig.

7. Wartungs- und Ersatzteile. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, übernimmt der Lieferant keine Haftung oder Verpflichtung, die Anforderungen des Bestellers und dessen Kunden in Bezug auf Wartung und Ersatzteile zu erfüllen, es sei denn, der Lieferant hat dies ausdrücklich schriftlich bestätigt, wobei die in diesem Schriftstück genannten Preise und Zeiträume gelten.

8. Vertraulichkeit.

9. A. Der Besteller erkennt an und bestätigt, dass der Lieferant ihm möglicherweise technische, geschäftliche oder finanzielle Informationen zukommen lässt („vertrauliche Informationen“).

Der Besteller ist verpflichtet, vertrauliche Informationen in der gleichen Weise zu schützen wie er eigene vergleichbare vertrauliche Informationen Art schützt, jedoch sind vom Besteller in jedem Fall mindestens angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die unbefugte Weitergabe, Veröffentlichung, Verbreitung oder Verwendung der vertraulichen Informationen zu verhindern. Unbeschadet vorstehender Ausführungen gilt der Vertrag (unter anderem Preiskonditionen) als vertrauliche Information.

10. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung eines bevollmächtigten Vertreters des Lieferanten ist die mittelbare oder unmittelbare Weitergabe vertraulicher Informationen durch den Besteller an Dritte sowie die Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Zusammenfassung derselben unzulässig, es sei denn, dies ist für die Erfüllung der bestellerseitigen Aufgaben und Pflichten gemäß diesem Vertrag erforderlich. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist der Besteller berechtigt, die vertraulichen Informationen offenzulegen, soweit eine rechtskräftige Vorladung, ein Gerichtsbeschluss oder ein anderes gültiges rechtliches Verfahren dies erfordern, wobei der Besteller den Lieferanten unverzüglich vom Erhalt der Mitteilung über derartige Vorladungen, Gerichtsbeschlüsse oder andere rechtliche Verfahren in Kenntnis setzt, und zwar unter Einhaltung einer hinreichenden Frist, damit der Lieferant eine Schutzanordnung zur Verhinderung der Offenlegung erwirken kann.

11. „Vertrauliche Informationen“ bezieht sich nicht auf Informationen, die (i) der Öffentlichkeit jetzt oder künftig ohne Verschulden des Bestellers allgemein zugänglich sind oder werden,

(ii) vom Besteller selbständig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen oder Bezugnahme auf dieselben entwickelt wurden, oder (iii) der Besteller rechtmäßig von Dritten erhalten hat, die zur Weitergabe der Informationen berechtigt waren.

12. Nach Beendigung des Vertrages hat der Besteller die vertraulichen Informationen nach alleinigem Ermessen des Lieferanten entweder zu vernichten oder an den Lieferanten zurückzugeben, wobei er die vertraulichen Informationen nicht zu seinem eigenen Nutzen oder dem eines Dritten verwenden darf. Auf Verlangen des Lieferanten gibt ein Handlungsbevollmächtigter des Bestellers eine eidesstattliche Versicherung darüber ab, dass der Besteller die Bestimmungen gemäß Absatz 19 (d) eingehalten hat.

13. Der Besteller erkennt hiermit an, dass aufgrund der Einzigartigkeit der vertraulichen Informationen die unbefugte Offenlegung oder Nutzung derselben irreparable und erhebliche Schäden verursacht, für die ein finanzieller Schadenersatz nur schwer zu ermitteln und nicht angemessen sein wird. Dementsprechend ist der Lieferant in einem solchen Fall berechtigt, einen sofortigen Unterlassungsanspruch und eine Anordnung zu erwirken, die eine bestimmte Leistung erzwingt, ohne dass eine Kaution hinterlegt werden muss, sowie die Beitreibung von unmittelbarem Schadenersatz, der angemessene Anwaltskosten einschließt, ansonsten aber keine mittelbaren, besonderen oder Folgeschäden umfasst.

14. Höhere Gewalt. Der Verkäufer haftet nicht für Verzug oder Nichterfüllung, wenn diese durch Umstände verursacht wurden, welche sich ganz oder teilweise seinem Zugriff entziehen, unter anderem Erdbeben, Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung, tropische Witterungsbedingungen und sonstige Ereignisse höherer Gewalt jeglicher Art, behördliche Maßnahmen, staatliche Eingriffe oder Anordnungen, Aufruhr oder andere öffentliche Unruhen, Streik, Aussperrung, Arbeitsniederlegung oder andere Arbeits- oder Betriebsstörungen jeglicher Art, Stromausfall, Versäumnis des Bestellers in der Lieferung der vom Lieferanten in angemessener Weise angeforderter Informationen oder der Bereitstellung geeigneter Behälter, Krieg, Sperrung, Quarantänebeschränkungen, Embargos, Aufstände, Epidemien, Brände, innere Unruhen, Explosionen, teilweiser oder vollständiger Ausfall von Produktionsanlagen oder Zulieferungen, Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Änderung der Kosten oder der Verfügbarkeit von Rohstoffen, Komponenten oder Dienstleistungen aufgrund von Marktbedingungen, Maßnahmen von Lieferanten oder Vertragsstreitigkeiten sowie Gesetzesänderungen. Während eines solchen Verzuges oder einer solchen Nichterfüllung durch den Lieferanten werden die vertraglichen Pflichten des Lieferanten ausgesetzt, wobei der Lieferant nicht verpflichtet ist, den Besteller mit Produkten aus anderen Quellen zu versorgen oder ihm Mehrkosten für die Beschaffung von Ersatzprodukten zu zahlen oder zu erstatten.

Der Lieferant ist berechtigt, während der jeweiligen Dauer der Verknappung aufgrund eines der oben genannten Umstände sein verfügbares Produktangebot unter sich und seinen Kunden in einer Weise aufzuteilen, die er nach eigenem Ermessen für angemessen hält.

15. Abtretung. Der Vertrag darf vom Besteller ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder ganz noch teilweise abgetreten werden.

16. Beilegung von Streitigkeiten und Schlichtung.

  • Unbeschadet des in diesem Vertrag festgelegten Kündigungsrechts bemühen sich die Parteien im Falle von sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten um eine Beilegung im Zuge der Schlichtung. Erzielen die Parteien nach der Schlichtung keine Einigung, so ist die Streitigkeit durch ein verbindliches Schiedsverfahren gemäß Absatz 23 (b) beizulegen.
  • Soweit nicht gemäß Abschnitt 23 (a) eine Beilegung erzielt wird, werden alle Streitigkeiten, Ansprüche oder Differenzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder deren Verletzung, Beendigung, Durchsetzung, Auslegung oder Gültigkeit ergeben, einschließlich der Bestimmung des Geltungsbereichs oder der Anwendbarkeit dieser Schiedsvereinbarung, durch ein Schiedsverfahren in Bergen County, New Jersey, vor einem einzigen Schiedsrichter entschieden. Das Schiedsverfahren wird von der Gesellschaft JAMS gemäß ihren umfassenden Schiedsregeln und -verfahren [und in Übereinstimmung mit den beschleunigten Verfahren innerhalb dieser Regeln] [oder gemäß den vereinfachten Schiedsregeln und -verfahren von JAMS] durchgeführt. Die Entscheidung über den Schiedsspruch kann von jedem zuständigen Gericht erlassen werden. Die Möglichkeit der Parteien, bei einem zuständigen Gericht vorläufige Rechtsmittel zur Unterstützung des Schiedsverfahrens zu beantragen bleibt hiervon unberührt. Die in einem Schiedsgerichtsverfahren obsiegende Partei hat Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten und Aufwendungen.

Unterlassungsanspruch. Macht eine der Parteien einen Unterlassungsanspruch geltend, findet das in diesem Vertrag dargelegte Schiedsverfahren keine Anwendung auf ein diesbezügliches Verfahren, wobei jede der Parteien ein Verfahren auf Unterlassungsanspruch bei einem für diesen Fall zuständigen Kanzleigerichtshof anstrengen kann. Die in einem Unterlassungsverfahren obsiegende Partei hat Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten und Aufwendungen.

Abwerbeverbot. Während der Laufzeit dieses Vertrages und für einen anschließenden Zeitraum von einem (1) Jahr („Dauer des Abwerbeverbotes nach Vertragsende“) ist es dem Besteller untersagt, direkt oder indirekt bei Abwerbemaßnahmen mitzuwirken. „Abwerbemaßnahmen“ sind definiert als direkte oder indirekte Ermutigung, Aufforderung oder Veranlassung sowie diesbezügliche Versuche jedweder Art gegenüber natürlichen oder juristischen Personen („Personen“), die bei einem Lieferanten beschäftigt sind oder für diesen Waren und/oder Dienstleistungen bereitstellen, das Arbeitsverhältnis derartiger Personen mit dem Lieferanten oder die Bereitstellung von Waren und/oder Dienstleistungen zu beenden oder solche Personen einzustellen (bzw. im Falle von Personen, die dem Lieferanten Waren und/oder Dienstleistungen bereitstellen, diese Bereitstellung erheblich zu reduzieren).

Der Lieferant erkennt an und bestätigt, dass im Falle eines Verstoßes gegen eine der in Absatz 25 enthaltenen Bestimmungen die Dauer des Abwerbeverbotes nach Beendigung des Vertrages um denjenigen Zeitraum verlängert wird, in dem er gegen diese Bestimmungen verstößt.

Einfuhr-/Ausfuhrkontrollen. Der Besteller erkennt an und bestätigt, die einschlägigen nationalen Einfuhr- und/oder Ausfuhrkontrollvorschriften, die gegebenenfalls für seine Einfuhr von Waren des Lieferanten und seine Ausfuhr von Waren an seine Kunden gelten, zu beachten und einzuhalten.

Unternehmerische Sozialverantwortung; Korruptionsbekämpfung. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass seine Arbeitsbedingungen den Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Der Besteller zahlt seinen Mitarbeitern den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften. Der Besteller darf keine Kinderarbeit zulassen. Der Lieferant hat gefährliche Abfälle auf umweltverträgliche, verantwortungsvolle und legale Weise zu entsorgen. Der Besteller bemüht sich jederzeit nach Kräften um die Einhaltung aller geltenden Gesetze.

1. Staatliche Aufträge. Der Besteller unterrichtet den Lieferanten schriftlich darüber, (i) ob die Produkte vom Besteller zur Erfüllung eines Vertrages zwischen ihm oder seinen Kunden und einer staatlichen Stelle verwendet werden und (ii) ob der Besteller und/oder der Lieferant aufgrund eines derartigen Verkaufs von Produkten (oder Waren, die die Produkte beinhalten) durch den Besteller oder dessen Kunden an eine solche staatliche Stelle anwendbaren Gesetzen oder Anforderungen unterliegt. Setzt der Besteller den Lieferanten vor dessen Zustimmung zum Verkauf derartiger Produkte an den Besteller diesbezüglich nicht in Kenntnis, so stellt der Besteller den Lieferanten unter Schadloshaltung von sämtlichen Kosten frei, die durch die Einhaltung derartiger anwendbaren Gesetze oder Anforderungen entstehen.

2. Verzicht. Ein Verzicht des Bestellers auf Bedingungen des Vertrages ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt und vom Besteller unterzeichnet ist; er stellt keinen Verzicht auf diese Bedingungen in Bezug auf spätere Ereignisse oder Bedingungen dar, unabhängig davon, ob deren Gehalt vergleichbar ist oder nicht. Nachvertragliche Verhaltenspflichten oder Handelsbräuche stellen keine Änderung von Rechten und keinen Verzicht des Lieferanten auf dieselben dar.

3. Fortbestand. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch nach Ablauf, Stornierung oder Beendigung eines Vertrages in vollem Umfang gültig und wirksam.

4. Im Rahmen des Vertrages vorzunehmende Mitteilungen bedürfen der Schriftform und können persönlich übergeben oder durch Premiumversand, Einschreiben oder einen landesweit anerkannten Zustelldienst mit Übernachtzustellung übersandt werden. Mitteilungen gelten als zugegangen (a) im Falle der persönlichen Übergabe zum Zeitpunkt derselben, (b) im Falle der Zustellung per Premiumversand oder Einschreiben drei (3) Werktage nach dem Datum des Poststempels oder bei Erhalt, je nachdem, welcher Umstand zuerst eintritt, und (c) im Falle der Zustellung durch einen landesweit anerkannten Zustelldienst mit Übernachtzustellung, sobald der Kurier von der Zustellung Kenntnis erhält. Mitteilungen an den Besteller sind an die im Angebot für den Besteller ausgewiesene Anschrift zu richten. Mitteilungen an den Lieferanten sind zu richten an: Würth Additive Group, Inc., z. H. A.J. Strandquist, 598 Chaney Ave, Greenwood, IN 46143.

5. Ungeteilte Vereinbarung. Die gegenwärtigen Geschäftsbedingungen sowie etwaige anderweitige Bedingungen, Anhänge, Anlagen oder Nachträge, auf die auf dem Deckblatt des Angebotes ausdrücklich verwiesen wird, stellen die gesamte Übereinkunft und den gesamten Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Besteller in Bezug auf den zugrunde liegenden Gegenstand dar und ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Zusicherungen und Vereinbarungen. Sofern diese Geschäftsbedingungen nichts anderes vorsehen, bedarf eine Änderung des Vertrages der vom Lieferanten unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung.

6. Geltendes Recht. Alle zwischen dem Lieferanten und dem Besteller bestehenden Verträge und sonstigen Schriftstücke bezüglich der Produkte unterliegen dem innerstaatlichen Recht des Bundesstaates Delaware unter Ausschluss des gegebenenfalls geltenden Kollisionsrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.